Hinzu komme, dass mit dem Gestaltungsplan kein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werde und die Gebäudehöhe im südlichen Teil des Plangebietes das nach BZR zulässige Mass nicht ausschöpfe. Gerade südlich des Plangebietes fänden sich im Übrigen Bauten, die ebenfalls eine Länge von mehr als 32 m aufwiesen. Angeführt werden schliesslich einzelne Qualitätsmerkmale des Gestaltungsplanes. d) Was zunächst die besonderen Verhältnisse angeht, die § 75 Abs. 1 PBG für eine Abweichung von der Grundnutzungsordnung verlangt, fällt auf, dass die entsprechende Formulierung des Gesetzes vergleichsweise offen gehalten ist.