Mit der Ausnahmebewilligung werde auch der Zonencharakter gewahrt. Entscheidend sei hier die Zuordnung zur W2A mit verdichteter Bauweise und Sondernutzungsplanpflicht. Das betroffene Gebiet stelle deshalb ein in sich selbst geschlossenes Areal dar, wobei eben eine dichtere Überbauung realisiert werden müsse, und zwar laut Art. 52 Abs. 2 BZR im Umfang von 90% der maximal zulässigen Ausnützung. Hinzu komme, dass mit dem Gestaltungsplan kein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werde und die Gebäudehöhe im südlichen Teil des Plangebietes das nach BZR zulässige Mass nicht ausschöpfe.