5b mit Hinweisen). c) Gemäss unwidersprochener vorinstanzlicher Feststellung erlauben die im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Baubereiche der Bauten C1-C3 Gebäudelängen von 46 m. Gegenüber der in der jüngsten BZR-Revision unverändert gebliebenen Regelbauweise (W2A) von 32 m (Art. 33 Abs. 4 BZR) bedeutet dies eine Verlängerung um 43,75%. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen besonderer Verhältnisse unter Hinweis auf die in der W2A geltende verdichtete Bauweise, weshalb schon aus diesem Grund eine eigene Regelung sinnvoll erscheine. Zudem stelle das betroffene Gebiet planerisch den Übergang von einem dichter überbauten Zentrums- zu einem locker überbauten Randgebiet dar.