a - f aufgelistet werden. Gemäss Abs. 4 von § 75 PBG können im BZR zusätzliche Qualitätsanforderungen gestellt werden. Dass die Gebäudelänge in § 75 Abs. 2 PBG nicht ausdrücklich erwähnt ist, ändert nichts daran, dass auch diesbezüglich die besonderen Erfordernisse gemäss § 75 Abs. 3 PBG zu beachten sind. Jede Abweichung von der Normalbauweise gilt als raumplanerische Ausnahme, die im Einzelfall begründet sein muss. Dabei ist vorweg zu fragen, ob im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG eine abweichende Regelung sinnvoll erscheint (grundlegend: LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 5b mit Hinweisen).