4b und vor allem LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 5). In § 75 Abs. 2 PBG werden hinsichtlich Geschosszahl und Ausnützungsziffer - mithin die Bereiche, wo praxisgemäss am häufigsten von der baulichen Grundordnung abgewichen wird - die im Gestaltungsplan zulässigen Abweichungen quantitativ begrenzt. Erlaubt sind ein weiteres Vollgeschoss und der bereits erwähnte Nutzungszuschlag von 15%, der aber in Bauzonen mit verdichteter Bauweise nicht gestattet ist. Damit der Gemeinderat diese Abweichungen gewähren kann, müssen - nebst den besonderen Verhältnissen und der Wahrung des Zonencharakters (vgl. Abs. 1) - zusätzlich bestimmte Erfordernisse erfüllt sein, die in § 75 Abs. 3 lit. a - f aufgelistet werden.