Nach dem Gesagten muss der im angefochtenen Entscheid genehmigte Gestaltungsplan - im Wesentlichen nach Massgabe der erhobenen Rügen - auf die qualitativen Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 2 BZR (und damit auch § 38 Abs. 2 PBG) überprüft werden. Vorab sollen indes zwei augenfällige Punkte des Gestaltungsplanes herausgegriffen werden: Gemeint ist zum einen die Länge der Baubereiche C1-C3 und E. Die Vorinstanz hat dafür ausdrücklich eine Ausnahmebewilligung erteilt, und zwar unter Bezugnahme auf § 75 PBG, Art. 51 und 52 BZR. Dabei steht die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest sinngemäss aufgeworfene Frage im Vordergrund, ob die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Erw.