Vielmehr ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob die mit der strittigen Sondernutzungsplanung angestrebte Überbauung den rechtlichen Anforderungen genügt, die in Bezug auf den Gestaltungsplan im Allgemeinen (vgl. § 75 PBG) und das verdichtete Bauen im Besonderen bestehen. Nebst den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen und den Vorgaben des kantonalen Rechts (§ 38 Abs. 2 und 3 PBG) gilt es hier, das kommunale Recht (Art. 52 Abs. 2 BZR) zu nennen. Denn vor allem dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen aufgrund von Gestaltungsplänen Ausnahmebewilligungen und die - für die Verdichtung letztlich zentrale - erhöhte Ausnützungsziffer (vgl. Art.