Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, hier von verdichteter Bauweise zu sprechen, was nicht zuletzt (und trotz allfälliger dortiger Nutzungsreserven) auch ein Vergleich mit den östlich gelegenen Parzellen aufzeigt (vgl. Sieber, a.a.O., S. 5). Allerdings ist den Beschwerdeführern insofern beizupflichten, als es mit dieser Begrifflichkeit und dem gesamthaft ermittelten Dichtemass nicht sein Bewenden haben kann. Vielmehr ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob die mit der strittigen Sondernutzungsplanung angestrebte Überbauung den rechtlichen Anforderungen genügt, die in Bezug auf den Gestaltungsplan im Allgemeinen (vgl. § 75 PBG) und das verdichtete Bauen im Besonderen bestehen.