Dass mit dieser "Wesensschau" unmittelbare normative Wirkungen verbunden sein könnten, ist nicht anzunehmen. Dies gilt gleichermassen für die "phänomenologische" Definition, die vom genannten Autor verwendet und die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufen wird, wonach verdichtetes Bauen "eine erkennbar flächensparende Überbauung" meine, die sich "in baulicher Konzentration mittels Addition mehrerer kubisch kleinteiliger, selbständig nutzbarer Baueinheiten äussere". Allein daraus kann für die hier verlangte Beurteilung noch nichts Entscheidendes gewonnen werden, doch mag diese Umschreibung allenfalls als Orientierungshilfe dienen.