Ersteres wird im Schrifttum ausdrücklich bestätigt, Letzteres zumindest sinngemäss (vgl. Sieber, a.a.O., S. 6 ff.). Nicht von ungefähr wird in diesem Zusammenhang mit "typologischen" und "phänomenologischen" Erklärungsmustern argumentiert und dabei auf Gestaltungsmerkmale Bezug genommen, die in verschiedenen Begriffsbestimmungen und -umschreibungen aufscheinen (Sieber, a.a.O.). Dass mit dieser "Wesensschau" unmittelbare normative Wirkungen verbunden sein könnten, ist nicht anzunehmen.