Sichergestellt ist, dass mindestens 90% der gemäss Abs. 3 maximal zulässigen Ausnützung realisiert werden kann. e) Die Arealgrösse mindestens 3000 m2 beträgt. Abs. 3 von Art. 52 legt die Ausnützungsziffer für W2A bei Gestaltungsplänen, die die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllen, auf höchstens 0,50 fest, und Abs. 4 bekräftigt, dass im Übrigen die Bestimmungen des Art. 51 (Gestaltungspläne) gelten. d) Laut regierungsrätlicher Botschaft zum PBG steht die Verdichtung im Dienste der zentralen Planungszielsetzungen gemäss Art. 1 und 3 RPG.