Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z (BZR) thematisiert die Verdichtung in Art. 52. Anwendbar ist hier die Fassung gemäss Teilrevision vom 22. September 2002, die sich indes in diesem Bereich in förmlichen Anpassungen an das überarbeitete PBG und der Änderung der Ausnützungsziffer (vgl. § 9 Abs. 2 PBV) erschöpft. Danach hält Abs. 1 in Nachachtung von § 38 Abs. 1 PBG fest, dass verdichtete Bauweise im Sinne dieser Bestimmung in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig ist. Sind Gestaltungspläne vorgeschrieben, so ist sicherzustellen, dass die verdichtete Bauweise jederzeit realisierbar ist.