5d hernach). Im kantonalen Recht finden diese Vorgaben ihren ausdrücklichen Niederschlag. Das seit dem 1. Januar 2002 geltende PBG weist in § 38 eine Vorschrift auf, die zuvor mit gleichem Wortlaut schon in § 41 aPBG enthalten war und wie folgt lautet: 1Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, sind im Zonenplan Bauzonen für verdichtete Bauweise zu bestimmen. Für diese Zonen ist im Bau- und Zonenreglement eine gegenüber der zonengemässen Nutzung höhere Bauziffer festzulegen. 2Die verdichtete Bauweise bezweckt insbesondere a. eine haushälterische Nutzung des Bodens, b. einen minimalen Erschliessungsaufwand und einen sparsamen Energieverbrauch. 3Für die verdichtete Bauweise