§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Im Hinblick auf die Überbauung mehrerer Grundstücke mit acht Einfamilienhäusern, einem Wohn- und Gewerbehaus sowie acht Mehrfamilienhäusern mit 75 Wohnungen reichten die Geschwister A und die Baugenossenschaft B im April 2001 beim Gemeinderat Z ein Gesuch um Genehmigung des Gestaltungsplanes "M" ein. Das zu überbauende Land liegt mit 22321 m2 in der zweigeschossigen Wohnzone A (W2A) und mit 2498 m2 in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG3).