{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-2_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1308", "Checksum": "70f53f05eb06aac08aba1b6f54bcbf5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_2", "2003 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "46633cc9509d9bb769bfe5fa1f606238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n werden. Abgesehen davon werde im Bereich F klarerweise gerade keine verdichtete Bauweise verwirklicht, und es fehlten auch die von Art. 52 BZR verlangten Gemeinschaftsanlagen. aa) Es fragt sich wiederum, ob den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht die Legitimation zuzuerkennen ist. Immerhin stösst die Eigentümerin von Grundstück Nr. 1312 unmittelbar an den Bereich F an. Soweit sie sinngemäss ungenügende gestalterische Konkretisierung geltend macht, kann ihr die Beschwerdebefugnis zugestanden werden. Andererseits ist kaum ersehbar, worin für sie der konkrete Nutzen in Bezug auf die Rüge, dass im Bereich F keine Verdichtung realisiert werde, bestehen könnte. Hier gilt es indes auch die übrigen Beschwerdeführer zu berücksichtigen, insbesondere jene, die gerade durch den soeben behandelten Bereich C mehr als die Allgemeinheit berührt werden. Denn wie hiervor bereits angetönt worden ist, hängen die Bereiche C und F in der Weise sachlich zusammen, dass zwischen ihnen ein Nutzungstransfer stattfinden soll. Mit anderen Worten kann im Bereich C eine gegenüber dem Regelmass (0,5) erhöhte Ausnützungsziffer (0,58) nur deshalb umgesetzt werden, weil die Dichte im Bereich F (0,23) klar darunter liegt. Aufgrund dieses Zusammenhanges muss diesen Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung zugestanden werden, ob im Bereich F den rechtlichen Anforderungen genügt wird. bb) Nach Lage der Akten umfasst der Bereich F eine Fläche von mehr als 7000 m2 und damit etwas weniger als den dritten Teil des gesamten Gestaltungsplangebietes. Vorgesehen ist gemäss strittigem Gestaltungsplan eine Überbauung mit acht Einfamilienhäusern. Verbindlich angeordnet finden sich im Wesentlichen die Baubereiche, die orthogonale Ausrichtung der Bauten und diverse Angaben hinsichtlich Erdgeschosskoten, Gebäude- und Firsthöhen sowie die Dachgestaltung; die Parzellierung wird lediglich orientierend vorgezeichnet und soll im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren erfolgen. Ebenfalls unverbindlich wird für Bereich F von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1700 m2 und einer daraus resultierenden Ausnützungsziffer (\"orientierend\") von 0,23 ausgegangen. cc) Nach dem Gesagten wird deutlich, dass im Bereich F des strittigen Gestaltungsplanes kein verdichtetes Bauen bezweckt, sondern eine Ausnützung angestrebt wird, die selbst unter den in Art. 33 Abs. 3 bzw. Art. 34 Abs. 4 BZR enthaltenen Vorgaben für W2A (0,40) und W2B (0,35) liegt (vgl. Teilrevision der Ortsplanung 2002). An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass in dieser Hinsicht teilweise noch keine Verbindlichkeit, sondern nur orientierende Wirkung besteht. Unter diesen Umständen wäre an sich nicht zu beanstanden, dass der Gestaltungsplan im Bereich F mit eher rudimentären Angaben aufwartet und insbesondere keine Gewähr für die Einhaltung der im Hinblick auf die Verdichtung oder einen gewöhnlichen Nutzungszuschlag formulierten qualitativen Anforderungen des kantonalen (§§ 38, 75, je Abs. 2 und 3 PBG) und kommunalen Rechts (Art. 52 BZR) bietet. Eine solche Sicht würde indes dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich F letztlich gar die Zonenkonformität in Frage gestellt ist, indem dort keine Verdichtung angestrebt wird. Angesichts der beträchtlichen Flächenausdehnung (Erw. 8a/bb), insbesondere auch im Vergleich zur Minimalfläche für Gestaltungspläne mit verdichteter Bauweise (§ 38 Abs. 4 PBG und Art. 52 Abs. 2 lit. e BZR), kann derlei nicht mehr hingenommen werden. Gerade die hier gebotene Gesamtbetrachtung (vgl. Erw. 6) liesse dies nicht zu, wird doch - gleichsam im Gegenzug dazu - die festgestellte übermässige Konzentration im Baubereich C dadurch erst ermöglicht und damit die Veränderung des Zonencharakters letztlich entscheidend bewirkt. Statt der vorgegebenen Verdichtung wird im Baubereich F eine Überbauung im nicht weiter konkretisierten Einfamilienhausstil angestrebt, und zwar in einer lockeren Art, mit einem geringen Dichtemass, wie es der Zonenplan Z für keine andere Zone vorsieht. Die damit gewonnene Ausnützung wird über eine grössere Distanz hinweg in den südlichen Teil verschoben, um dort eine höhere Dichte zu ermöglichen, als sie etwa in der viergeschossigen Wohnzone (vgl. Art. 31 Abs. 3 BZR) zulässig wäre. Damit wird zugleich dem Zweckgedanken des verdichteten Bauens und dem in Art. 52 Abs. 2 lit. c BZR angelegten Konzentrationsprinzip zuwider gehandelt (vgl. Erw. 5c hiervor). Denn mit Hilfe dieser Konzentration sollen - als Ausgleich der Nachteile, die mit der Verdichtung einhergehen - Freiräume, Frei- und Grünflächen ermöglicht werden. Dies geschieht hier allzu einseitig zu Gunsten der Bewohner des Baubereichs F, während diejenigen des südlichen Teils, die sich der hohen Dichte am ausgeprägtesten ausgesetzt sehen, nicht davon profitieren können und über vergleichsweise bescheidene Freiflächen verfügen. dd) Nach dem Gesagten wird der nachbarschützenden Funktion der Nutzungsplanung (vgl. LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6d) nicht mehr genügt, wie die Beschwerdeführer im Ergebnis richtig vorbringen. Dies ergibt sich - trotz der vorgeschriebenen Verdichtung im Rahmen des Nutzungsplanes - insbesondere aus der übermässigen Dichtekonzentration im südlichen Bereich des strittigen Gestaltungsplanes, bedingt durch einen Ausnützungstransfer über grössere Distanz hinweg und realisiert durch drei Wohnblocks von 46 m Länge (bei einer Normlänge von"}