{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-2_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1308", "Checksum": "70f53f05eb06aac08aba1b6f54bcbf5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_2", "2003 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "46633cc9509d9bb769bfe5fa1f606238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n Zwischen den einzelnen Baubereichen misst demgegenüber die Entfernung nur rund 16 m, dies obwohl der gesetzlich vorgegebene Gebäudeabstand hier 20 m betragen würde (§ 131 i.V.m. § 122 Abs. 5 PBG). ee) Die damit festgestellte Konzentration schlägt sich auch im Dichtemass nieder. Laut Reglement zum Gestaltungsplan soll die Ausnützungsziffer in den Baubereichen A, B und C (\"orientierend\") 0,59 betragen. Es soll demnach unter anderem gerade im hier besonders interessierenden Bereich zu einer Dichtekonzentration kommen, die selbst das erhöhte Regelmass für das verdichtete Bauen (0,5) überschreitet (Art. 52 Abs. 3 BZR). Dies geschieht im Bereich C, wo bei gesonderter Betrachtung die Ausnützung den hier für die Bereiche A, B und C gemeinsam ausgewiesenen Richtwert von 0,59 wohl nochmals übertreffen würde, über eine grössere Teilfläche hinweg vorab mit Hilfe des Faktors Gebäudelänge. Eine solche Konzentration wirkt sich auf Charakter und Erscheinungsbild der Zone nachhaltig prägend aus. Daran ändert nichts, dass die erhöhte Ausnützung in anderen Bereichen - insbesondere in dem in derselben Zone liegenden Bereich F - wieder kompensiert werden soll, worauf noch besonders einzugehen sein wird (Erw. 8a). Mit dieser Konzentration kollidiert der streitige Gestaltungsplan nicht nur mit Art. 33 Abs. 4 BZR, sondern er wirft auch im Lichte von Abs. 1 derselben Bestimmung, die hinsichtlich baulicher Gestaltung wesentliche Abweichungen von Wohnbauten verbietet, zumindest Fragen auf. Denn in dieser Art konzentriert auftretende Gebäudelängen sind bei Wohnbauten, zumal in dörflicher Umgebung, doch eher aussergewöhnlich. Sie gemahnen an eine \"gruppenweise geschlossene Bauweise\" (LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6b) oder an Bauten, wie sie in gewerblichen oder industriellen Bauzonen anzutreffen sind. An der Unvereinbarkeit mit dem Zonencharakter ändert im Übrigen nichts, dass in Bezug auf die Geschosszahl keine eigentliche Abweichung von der Grundnutzungsordnung vorgesehen ist und die zulässige maximale Gebäudehöhe teilweise sogar unterschritten wird. Im Baubereich C sieht der Gestaltungsplan zwei Vollgeschosse und ein - nicht als solches anrechenbares - Dachgeschoss vor. Indes darf nicht verkannt werden, dass eben wegen der konzentrierten Gebäudelänge auch dieses Dachgeschoss ganz wesentlich zur Volumetrie beiträgt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Sieber, a.a.O., S. 10 mit Fn. 39). Ebenso unwesentlich bleibt schliesslich, dass der strittige Gestaltungsplan in verbindlicher Weise erst Baubereiche ausscheidet und das Grundrisskonzept bloss orientierend wirkt. Denn der verbleibende Planungsspielraum für zusätzliche Auflockerungen bleibt sehr gering, sodass eine wesentliche Beeinflussung des Erscheinungsbildes oder gar eine Unterteilung der Blocks nicht zu erwarten ist. ff) Der Gemeinderat verweist im angefochtenen Entscheid darauf, dass sich gerade südlich des Gestaltungsplangebietes Bauten befänden, die eine Länge von mehr als 32 m aufweisen würden. Dieser Gesichtspunkt mag wesentlich sein mit Blick auf die ebenfalls in Zweifel gezogene Eingliederung in die bestehende bauliche Umgebung (§§ 72 und 140 PBG). Davon zu unterscheiden ist jedoch die hier in erster Linie interessierende Frage des Zonencharakters, die sich - wie schon eingangs klargestellt (Erw. 7f/aa) - aus der \"Normalbauweise des betreffenden Gebietes selbst\" ergibt. Gebiet meint in diesem Zusammenhang die betreffende Zone und nicht die daran angrenzenden Flächen. Deren Überbauung hat nach Massgabe der eigenen Vorschriften zu erfolgen, die unter Umständen - wie etwa im Falle der hier gegebenen Zone für öffentliche Zwecke - ganz anderen Bedürfnissen Rechnung tragen müssen. Ebenfalls nichts Entscheidendes vermag der Gemeinderat aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich beim sondernutzungsplanpflichtigen Gebiet um ein in sich abgeschlossenes Areal handle. Abgesehen davon, dass diese Auffassung nicht oder nur insofern ganz bedingt zutrifft, als mit der streitbetroffenen Fläche ein grösserer Teil noch unüberbaut ist, werden dadurch die mit zu berücksichtigenden Vorgaben des Art. 33 BZR nicht relativiert. Gleiches gilt für den im angefochtenen Entscheid angesprochenen Übergang, den das Gestaltungsplangebiet sicherstellen soll, und zwar von einem dichter überbauten Zentrums- zu einem locker überbauten Randgebiet. Überlegungen dieser Art mögen - namentlich mit Blick auf den heutigen Stand der Überbauung - im Gesamtkontext ihren Sinn haben. Indes ändern sie nichts daran, dass aufgrund der im Baubereich C vorgesehenen Gebäudelängen und der dadurch bewirkten Konzentration in einem Mass von den zu beachtenden Vorgaben in Zonenplan und BZR abgewichen wird, das sich mit dem Zonencharakter nicht mehr verträgt. Den genannten Überlegungen hätte folglich bereits im Verfahren der (Grund-) Nutzungsplanung konkretere Gestalt verliehen werden müssen, etwa in Form von Erhöhung der Gebäudelänge wenigstens in bestimmten Bereichen oder Gebieten. 8. - a) Nähere Betrachtung verdient sodann der Bereich F, der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in verschiedener Hinsicht beanstandet wird. So wird geltend gemacht, dass der Gestaltungsplan bloss eine simple Parzellierung darstelle, die Erschliessung, Baubereiche, Gebäude- und Grenzabstände sowie die Dachfirstrichtungen grob regle, dafür die Gebäudegestaltung nicht erfasse. Dafür könne keine höhere Ausnützung beansprucht"}