{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-2_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1308", "Checksum": "70f53f05eb06aac08aba1b6f54bcbf5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_2", "2003 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. 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Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n Rahmen. bb) Art. 33 BZR hält für die betreffende Zone zur Nutzung fest, dass darin stark und mässig störende Betriebe sowie solche, die in ihrer baulichen Gestaltung wesentlich von Wohnbauten abweichen, verboten sind (Abs. 1). Zugelassen werden alsdann höchstens zwei Vollgeschosse (Abs. 2). Die Ausnützungsziffer und die Gebäudelänge betragen höchstens (neu) 0,40 (Abs. 3) und 32,0 m (Abs. 4). Abs. 5 der genannten Bestimmung vermerkt zur verdichteten Bauweise, dass der Zonenplan die entsprechenden Gebiete auszuweisen habe; für eine solche Überbauung würden die Bestimmungen des Art. 52 BZR gelten. Geregelt werden schliesslich die Lärmempfindlichkeitsstufe (Abs. 6: II) und der Wohnanteil (Abs. 7: min. 50%). cc) Zunächst sticht die in Abs. 5 enthaltene Verweisung auf Art. 52 BZR hervor. Dass damit für das verdichtete Bauen eine vollständige Abkoppelung von den Vorgaben des Art. 33 BZR einhergehen sollte, ist schon aufgrund der gewählten Normsystematik nicht anzunehmen. Wenn dies beabsichtigt wäre, hätte es sich in der Ausscheidung einer eigenständigen Zonenart mit zugehörigen Nutzungsvorschriften im BZR niederschlagen müssen. Demgegenüber hat der kommunale Planungsträger mit der Überlagerung einen anderen Weg gewählt, mit der Folge, dass sich die bauliche Umsetzung der Verdichtung an den Vorschriften und der dadurch geprägten Charakteristik der Grundnutzung zu messen hat. Bestärkt würde diese Sicht zusätzlich durch den Umstand, dass wenigstens aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 BZR keine Verpflichtung zu verdichtetem Bauen besteht, dass es - mit anderen Worten - ein Nebeneinander von Normalbauweise und Verdichtung geben könnte (vgl. ferner Abs. 2 lit. d und Abs. 3 von Art. 52 BZR). Dass dies mit Blick auf die Eintragung im Zonenplan für die streitbetroffene Fläche auch dem tatsächlichen Willen des Planungsträgers entspräche, scheint indes sehr fraglich. Die Vorinstanz nimmt denn auch in dieser Hinsicht einen anderen Standpunkt ein, indem sie im angefochtenen Entscheid von einer Verpflichtung zur verdichteten Überbauung ausgeht. Im Gegenzug kann es trotz der soeben bekräftigten Koppelung an die Grundnutzung nicht angehen, das verdichtete Bauen und die in dieser Hinsicht bestehenden Sondervorschriften bei der Klärung des Zonencharakters einfach ausser Acht zu lassen. Dabei fällt freilich auf, dass weder im PBG noch im BZR Vorschriften enthalten sind, die die Gestaltung der Bauten nicht nur betreffen, sondern in fassbarer Weise bestimmen. Verlangt werden zwar in Art. 52 Abs. 2 lit. c BZR die konzentrierte Anordnung der Bauten, ferner gemeinschaftliche Ausrüstungen und Anlagen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. d BZR grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume sowie andere Freizeitanlagen von mindestens 20% der Bruttogeschossfläche der Wohnbauten vor. All diese Qualitätsmerkmale wirken sich letztlich auf die Gestaltung der Bauten aus, indes ohne dass dabei klar greifbare Konturen sichtbar würden. Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf die Zonencharakteristik die in der Grundnutzung vorgegebenen und durch die Sondervorschriften für die Verdichtung nicht modifizierten Vorgaben bezüglich Gebäudelänge und Geschossigkeit für die Ermittlung des Zonencharakters wegleitend bleiben. Aus der dargelegten Mehrschichtigkeit der Nutzungsordnung ist aber immerhin zu folgern, dass die kommunale Plangenehmigungsbehörde bei der Bestimmung des Zonencharakters im Vergleich zur nicht überlagerten Zone mit blosser Grundnutzung über einen grösseren Spielraum verfügt. dd) Bei der Ausübung des damit eingeräumten Planungsermessens ist davon auszugehen, dass die Gebäudelänge einen nutzungsrelevanten Faktor darstellt, dem unter anderem gerade für Erscheinung und Eingliederung einer Baute in ihr bauliches und landschaftliches Umfeld in jedem Fall grosse Bedeutung zukommt. Nicht von ungefähr enthalten denn auch die kommunalen BZR einlässliche Regelungen in dieser Hinsicht (vgl. LGVE 1999 II Nr. 8 Erw. 7c/bb). Entsprechend stark beeinflusst die Gebäudelänge den Zonencharakter (vgl. LGVE 1997 II Nr. 8). Andererseits ist die Gebäudelänge eines unter vielen Gestaltungsmitteln, die bei der Umsetzung des verdichteten Bauens verwendet werden können. Konkret bedeutet dies, dass in der streitbetroffenen Zone sicher Überschreitungen von der maximalen Gebäudelänge von 32 m zugelassen und von den Anstössern zumutbarerweise in Kauf zu nehmen sind. In welchem Ausmass solches hinzunehmen ist, gilt als ausgesprochene Wertungsfrage, bei deren Beurteilung sich das Verwaltungsgericht zurücknimmt. Dennoch gelangt es im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das hier noch zulässige Mass überschritten wird. Dabei soll nicht schon die Länge an sich den Ausschlag geben, obschon sie das Normmass um immerhin 14 m übertrifft. Dies ist mehr als die Länge der Einfamilienhäuser F2 bis F8 und entspricht einem Zuschlag von fast 44%. Davon abgesehen kann nach den Bauvorschriften im verbindlich erklärten Reglement auch der gegen Süden hin 3 m ausragende Baubereich D - seinerseits bestimmt für Wintergärten und Balkone - bis zu 30% der Nutzung des Baubereichs C zugeordnet werden. Diese Länge, die unter Umständen, je nach konkreter Planung noch hinzunehmen wäre, zeigt sich im vorliegenden Fall insofern akzentuiert, als es um insgesamt drei gleichartige, parallel angeordnete Bauten geht."}