{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-2_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1308", "Checksum": "70f53f05eb06aac08aba1b6f54bcbf5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_2", "2003 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "46633cc9509d9bb769bfe5fa1f606238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n kantonalgesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Erw. 7b) für eine solche Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Der zweite Punkt betrifft sodann die Baubereiche F1-F8, wo in auffallendem Kontrast zur Konzentration im südlichen Teil des Gestaltungsplanes eine eher lockere Überbauung angestrebt werden soll. Dort fragt sich tatsächlich, ob noch von einer verdichteten Bauweise gesprochen werden kann, was die Beschwerdeführer ebenfalls in Zweifel ziehen. a) Der Widerstand der Beschwerdeführer richtet sich schwergewichtig gegen die Baukörper C1-C3. Insofern ist zumindest den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 1035 und 2048 die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen. (...) b) Der Gestaltungsplan soll als Sondernutzungsplan laut § 72 PBG eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes bezwecken (Satz 1). Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen (Satz 2). Gestaltungspläne beinhalten endgültige und verbindliche Bauvorschriften. Sie gehören - wie die anderen Nutzungspläne (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG) - zu den für den Grundeigentümer unmittelbar verbindlichen Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 2 PBG). Daraus ergibt sich, dass in den von ihnen erfassten Gebieten nur nach diesen Plänen gebaut werden darf. Gestaltungspläne können vom Zonenplan, vom BZR oder aber auch von einem Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt (§ 75 Abs. 1 PBG; zum Ganzen vgl. LGVE 2001 II Nr. 18 Erw. 4b und vor allem LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 5). In § 75 Abs. 2 PBG werden hinsichtlich Geschosszahl und Ausnützungsziffer - mithin die Bereiche, wo praxisgemäss am häufigsten von der baulichen Grundordnung abgewichen wird - die im Gestaltungsplan zulässigen Abweichungen quantitativ begrenzt. Erlaubt sind ein weiteres Vollgeschoss und der bereits erwähnte Nutzungszuschlag von 15%, der aber in Bauzonen mit verdichteter Bauweise nicht gestattet ist. Damit der Gemeinderat diese Abweichungen gewähren kann, müssen - nebst den besonderen Verhältnissen und der Wahrung des Zonencharakters (vgl. Abs. 1) - zusätzlich bestimmte Erfordernisse erfüllt sein, die in § 75 Abs. 3 lit. a - f aufgelistet werden. Gemäss Abs. 4 von § 75 PBG können im BZR zusätzliche Qualitätsanforderungen gestellt werden. Dass die Gebäudelänge in § 75 Abs. 2 PBG nicht ausdrücklich erwähnt ist, ändert nichts daran, dass auch diesbezüglich die besonderen Erfordernisse gemäss § 75 Abs. 3 PBG zu beachten sind. Jede Abweichung von der Normalbauweise gilt als raumplanerische Ausnahme, die im Einzelfall begründet sein muss. Dabei ist vorweg zu fragen, ob im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG eine abweichende Regelung sinnvoll erscheint (grundlegend: LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 5b mit Hinweisen). c) Gemäss unwidersprochener vorinstanzlicher Feststellung erlauben die im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Baubereiche der Bauten C1-C3 Gebäudelängen von 46 m. Gegenüber der in der jüngsten BZR-Revision unverändert gebliebenen Regelbauweise (W2A) von 32 m (Art. 33 Abs. 4 BZR) bedeutet dies eine Verlängerung um 43,75%. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen besonderer Verhältnisse unter Hinweis auf die in der W2A geltende verdichtete Bauweise, weshalb schon aus diesem Grund eine eigene Regelung sinnvoll erscheine. Zudem stelle das betroffene Gebiet planerisch den Übergang von einem dichter überbauten Zentrums- zu einem locker überbauten Randgebiet dar. Mit der vorgesehenen Anordnung der Baukörper werde der bereits vorhandenen \"morphologischen Baustruktur und Massstäblichkeit\" mit besonderer Sorgfalt Rechnung getragen. So soll im zentrumsnäheren südlicheren Gebiet eine dichte Überbauung mit Mehrfamilienhäusern, gegen aussen, also den nördlichen Teil, eine lockere Überbauung mit Einfamilienhäusern verwirklicht werden, wobei die bestehende Gartenstrasse eine Zäsur bilde. Mit der Ausnahmebewilligung werde auch der Zonencharakter gewahrt. Entscheidend sei hier die Zuordnung zur W2A mit verdichteter Bauweise und Sondernutzungsplanpflicht. Das betroffene Gebiet stelle deshalb ein in sich selbst geschlossenes Areal dar, wobei eben eine dichtere Überbauung realisiert werden müsse, und zwar laut Art. 52 Abs. 2 BZR im Umfang von 90% der maximal zulässigen Ausnützung. Hinzu komme, dass mit dem Gestaltungsplan kein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werde und die Gebäudehöhe im südlichen Teil des Plangebietes das nach BZR zulässige Mass nicht ausschöpfe. Gerade südlich des Plangebietes fänden sich im Übrigen Bauten, die ebenfalls eine Länge von mehr als 32 m aufwiesen. Angeführt werden schliesslich einzelne Qualitätsmerkmale des Gestaltungsplanes. d) Was zunächst die besonderen Verhältnisse angeht, die § 75 Abs. 1 PBG für eine Abweichung von der Grundnutzungsordnung verlangt, fällt auf, dass die entsprechende Formulierung des Gesetzes vergleichsweise offen gehalten ist. Insbesondere ist darin nicht die Rede von einem eigentlichen Härtefall oder einer unzumutbaren Härte wie bei der kantonalen Grundnorm für die Ausnahmebewilligung (§ 37 Abs. 1 lit. a PBG). Auch im Rahmen dieser Bestimmung wird indes der Anwendungsbereich klar weiter gefasst, wie nicht nur aus den zusätzlich genannten Tatbeständen (lit. b und c), sondern vor allem"}