{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-2_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1308", "Checksum": "70f53f05eb06aac08aba1b6f54bcbf5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_2", "2003 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "46633cc9509d9bb769bfe5fa1f606238", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_2 (2003 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | Im Hinblick auf die Überbauung mehrerer Grundstücke mit acht Einfamilienhäusern, einem Wohn- und Gewerbehaus sowie acht Mehrfamilienhäusern mit 75 Wohnungen reichten die Geschwister A und die Baugenossenschaft B im April 2001 beim Gemeinderat Z ein Gesuch um Genehmigung des Gestaltungsplanes \"M\" ein. Das zu überbauende Land liegt mit 22321 m2 in der zweigeschossigen Wohnzone A (W2A) und mit 2498 m2 in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG3). Der Gemeinderat genehmigte den Gestaltungsplan mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Die verbleibende Einsprache wies er ab, soweit er darauf eintrat oder sie nicht wegen Wegfalls des Interesses als erledigt erklärte. Die unterlegenen Einsprecher liessen dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des gemeinderätlichen Genehmigungsentscheides sowie die Abweisung des Gesuchs beantragen. Die Beschwerdegegner reichten dem Gericht keine Stellungnahme ein. Aus den Erwägungen: 5. - Vorab zu prüfen ist im Folgenden der Einwand, wonach das strittige Projekt keine verdichtete Bauweise anstrebe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liege eine solche nicht schon dann vor, wenn die vorgeschriebene höhere Ausnützung erreicht werde. a) (...) b) Was die Rechtslage angeht, enthält das Bundesrecht keine Vorschriften, die sich unmittelbar auf das verdichtete Bauen beziehen. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang jedoch die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 55). Bauliche Verdichtung bedeutet im Ergebnis die Ermöglichung von mehr baulicher Nutzfläche auf weniger Grundfläche. Sie steht im Dienste der anzustrebenden haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 RPG; vgl. BGE 113 Ia 269 Erw. 3a) und gilt als Ausdruck der im RPG propagierten Siedlungskonzentration (vgl. dazu: Tschannen, in: Kommentar RPG, Zürich 1999, N 15 ff. zu Art. 1). Danach soll im Wesentlichen weniger Land für das Bauen verbraucht werden, die Infrastruktur zusammengefasst und besser genutzt werden, um dadurch auch Immissionen zu minimieren und Energie sparend bauen zu können (vgl. Sieber, a.a.O., S. 56 sowie Erw. 5d hernach). Im kantonalen Recht finden diese Vorgaben ihren ausdrücklichen Niederschlag. Das seit dem 1. Januar 2002 geltende PBG weist in § 38 eine Vorschrift auf, die zuvor mit gleichem Wortlaut schon in § 41 aPBG enthalten war und wie folgt lautet: 1Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, sind im Zonenplan Bauzonen für verdichtete Bauweise zu bestimmen. Für diese Zonen ist im Bau- und Zonenreglement eine gegenüber der zonengemässen Nutzung höhere Bauziffer festzulegen. 2Die verdichtete Bauweise bezweckt insbesondere a. eine haushälterische Nutzung des Bodens, b. einen minimalen Erschliessungsaufwand und einen sparsamen Energieverbrauch. 3Für die verdichtete Bauweise muss Gewähr gegeben sein, dass a. sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist, b. eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht. 4Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch Bebauungs- oder Gestaltungspläne sicherzustellen. Die Minimalfläche für einen Gestaltungsplan mit verdichteter Bauweise beträgt 2000 m2. c) Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Z (BZR) thematisiert die Verdichtung in Art. 52. Anwendbar ist hier die Fassung gemäss Teilrevision vom 22. September 2002, die sich indes in diesem Bereich in förmlichen Anpassungen an das überarbeitete PBG und der Änderung der Ausnützungsziffer (vgl. § 9 Abs. 2 PBV) erschöpft. Danach hält Abs. 1 in Nachachtung von § 38 Abs. 1 PBG fest, dass verdichtete Bauweise im Sinne dieser Bestimmung in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten zulässig ist. Sind Gestaltungspläne vorgeschrieben, so ist sicherzustellen, dass die verdichtete Bauweise jederzeit realisierbar ist. Weiter bestimmt Abs. 2, dass der Gemeinderat aufgrund von Gestaltungsplänen Ausnahmen von den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften gestatten kann, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: a) § 38 Abs. 2 PBG berücksichtigt wird. b) Die Anforderungen an den Gestaltungsplan gemäss Art. 51 Abs. 2 BZR eingehalten werden. c) Die Bauten konzentriert angeordnet sind und die Siedlung über gemeinschaftliche Ausrüstung und Anlagen verfügt. d) Sichergestellt ist, dass mindestens 90% der gemäss Abs. 3 maximal zulässigen Ausnützung realisiert werden kann. e) Die Arealgrösse mindestens 3000 m2 beträgt. Abs. 3 von Art. 52 legt die Ausnützungsziffer für W2A bei Gestaltungsplänen, die die Voraussetzungen von Abs. 2 erfüllen, auf höchstens 0,50 fest, und Abs. 4 bekräftigt, dass im Übrigen die Bestimmungen des Art. 51 (Gestaltungspläne) gelten. d) Laut regierungsrätlicher Botschaft zum PBG steht die Verdichtung im Dienste der zentralen Planungszielsetzungen gemäss Art. 1 und 3 RPG. Erwähnt werden insbesondere die haushälterische Nutzung des Bodens, die Schonung der Landschaft, die Einordnung der Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft, die Erhaltung naturnaher Landschaften sowie die Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Demnach sollen solche Siedlungen gefördert werden, die wenig Land brauchen und die Umwelt schonen. Zudem sollen sich die Siedlungen in die gewachsenen Landschaften und die bestehenden Ortsbilder einordnen. Die"}