Es liegt zwar keine auch nur sinngemässe Verlautbarung vor, wonach am Projekt festgehalten würde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 II 90). Andererseits kann aus dem blossen Umstand, dass auf Einladung hin keine Stellungnahme erging, unter den hier gegebenen Umständen auch nicht auf einen Wegfall des Interesses geschlossen werden. Anderweitige Anhaltspunkte in dieser Richtung sind nicht ersichtlich. |