Das Verwaltungsgericht wendet diese höherrangige Bestimmung in Durchbrechung der kantonalgesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf Gestaltungspläne an, wenn damit Fragen der im Zonen- oder Bebauungsplan definierten Grundnutzung geregelt werden in einer Weise, die über die Verfeinerung hinausgeht (LGVE 1999 II Nr. 8 mit Hinweisen). An dieser Praxis ist festzuhalten (vgl. § 9 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht Luzern vom 16.5.1973 [SRL Nr. 41]), auch wenn sie vom Gesetzgeber in der jüngsten Revision nicht übernommen worden ist (Botschaft [B 76] vom 20.10.2000 [GR 2001 224], Separatum S. 43).