6d) nicht mehr genügt, wie die Beschwerdeführer im Ergebnis richtig vorbringen. Dies ergibt sich - trotz der vorgeschriebenen Verdichtung im Rahmen des Nutzungsplanes - insbesondere aus der übermässigen Dichtekonzentration im südlichen Bereich des strittigen Gestaltungsplanes, bedingt durch einen Ausnützungstransfer über grössere Distanz hinweg und realisiert durch drei Wohnblocks von 46 m Länge (bei einer Normlänge von 32 m). Nicht verschwiegen sei endlich ein damit zusammenhängender verfahrensrechtlicher Gesichtspunkt: Nach Art. 26 RPG bedürfen Nutzungspläne von Bundesrechts wegen einer Genehmigung durch eine kantonale Behörde.