5c hiervor). Denn mit Hilfe dieser Konzentration sollen - als Ausgleich der Nachteile, die mit der Verdichtung einhergehen - Freiräume, Frei- und Grünflächen ermöglicht werden. Dies geschieht hier allzu einseitig zu Gunsten der Bewohner des Baubereichs F, während diejenigen des südlichen Teils, die sich der hohen Dichte am ausgeprägtesten ausgesetzt sehen, nicht davon profitieren können und über vergleichsweise bescheidene Freiflächen verfügen. dd) Nach dem Gesagten wird der nachbarschützenden Funktion der Nutzungsplanung (vgl. LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6d) nicht mehr genügt, wie die Beschwerdeführer im Ergebnis richtig vorbringen.