Ebenfalls unverbindlich wird für Bereich F von einer anrechenbaren Geschossfläche von 1700 m2 und einer daraus resultierenden Ausnützungsziffer ("orientierend") von 0,23 ausgegangen. cc) Nach dem Gesagten wird deutlich, dass im Bereich F des strittigen Gestaltungsplanes kein verdichtetes Bauen bezweckt, sondern eine Ausnützung angestrebt wird, die selbst unter den in Art. 33 Abs. 3 bzw. Art. 34 Abs. 4 BZR enthaltenen Vorgaben für W2A (0,40) und W2B (0,35) liegt (vgl. Teilrevision der Ortsplanung 2002). An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass in dieser Hinsicht teilweise noch keine Verbindlichkeit, sondern nur orientierende Wirkung besteht.