Aufgrund dieses Zusammenhanges muss diesen Beschwerdeführern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung zugestanden werden, ob im Bereich F den rechtlichen Anforderungen genügt wird. bb) Nach Lage der Akten umfasst der Bereich F eine Fläche von mehr als 7000 m2 und damit etwas weniger als den dritten Teil des gesamten Gestaltungsplangebietes. Vorgesehen ist gemäss strittigem Gestaltungsplan eine Überbauung mit acht Einfamilienhäusern. Verbindlich angeordnet finden sich im Wesentlichen die Baubereiche, die orthogonale Ausrichtung der Bauten und diverse Angaben hinsichtlich Erdgeschosskoten, Gebäude- und Firsthöhen sowie die Dachgestaltung;