8. - a) Nähere Betrachtung verdient sodann der Bereich F, der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in verschiedener Hinsicht beanstandet wird. So wird geltend gemacht, dass der Gestaltungsplan bloss eine simple Parzellierung darstelle, die Erschliessung, Baubereiche, Gebäude- und Grenzabstände sowie die Dachfirstrichtungen grob regle, dafür die Gebäudegestaltung nicht erfasse. Dafür könne keine höhere Ausnützung beansprucht werden. Abgesehen davon werde im Bereich F klarerweise gerade keine verdichtete Bauweise verwirklicht, und es fehlten auch die von Art. 52 BZR verlangten Gemeinschaftsanlagen.