Gleiches gilt für den im angefochtenen Entscheid angesprochenen Übergang, den das Gestaltungsplangebiet sicherstellen soll, und zwar von einem dichter überbauten Zentrums- zu einem locker überbauten Randgebiet. Überlegungen dieser Art mögen - namentlich mit Blick auf den heutigen Stand der Überbauung - im Gesamtkontext ihren Sinn haben. Indes ändern sie nichts daran, dass aufgrund der im Baubereich C vorgesehenen Gebäudelängen und der dadurch bewirkten Konzentration in einem Mass von den zu beachtenden Vorgaben in Zonenplan und BZR abgewichen wird, das sich mit dem Zonencharakter nicht mehr verträgt.