Gebiet meint in diesem Zusammenhang die betreffende Zone und nicht die daran angrenzenden Flächen. Deren Überbauung hat nach Massgabe der eigenen Vorschriften zu erfolgen, die unter Umständen - wie etwa im Falle der hier gegebenen Zone für öffentliche Zwecke - ganz anderen Bedürfnissen Rechnung tragen müssen. Ebenfalls nichts Entscheidendes vermag der Gemeinderat aus dem Umstand abzuleiten, dass es sich beim sondernutzungsplanpflichtigen Gebiet um ein in sich abgeschlossenes Areal handle.