Der Gemeinderat verweist im angefochtenen Entscheid darauf, dass sich gerade südlich des Gestaltungsplangebietes Bauten befänden, die eine Länge von mehr als 32 m aufweisen würden. Dieser Gesichtspunkt mag wesentlich sein mit Blick auf die ebenfalls in Zweifel gezogene Eingliederung in die bestehende bauliche Umgebung (§§ 72 und 140 PBG). Davon zu unterscheiden ist jedoch die hier in erster Linie interessierende Frage des Zonencharakters, die sich - wie schon eingangs klargestellt (Erw. 7f/aa) - aus der "Normalbauweise des betreffenden Gebietes selbst" ergibt. Gebiet meint in diesem Zusammenhang die betreffende Zone und nicht die daran angrenzenden Flächen.