6b) oder an Bauten, wie sie in gewerblichen oder industriellen Bauzonen anzutreffen sind. An der Unvereinbarkeit mit dem Zonencharakter ändert im Übrigen nichts, dass in Bezug auf die Geschosszahl keine eigentliche Abweichung von der Grundnutzungsordnung vorgesehen ist und die zulässige maximale Gebäudehöhe teilweise sogar unterschritten wird. Im Baubereich C sieht der Gestaltungsplan zwei Vollgeschosse und ein - nicht als solches anrechenbares - Dachgeschoss vor. Indes darf nicht verkannt werden, dass eben wegen der konzentrierten Gebäudelänge auch dieses Dachgeschoss ganz wesentlich zur Volumetrie beiträgt (vgl. in diesem Zusammenhang auch Sieber, a.a.O., S. 10 mit Fn. 39).