Mit dieser Konzentration kollidiert der streitige Gestaltungsplan nicht nur mit Art. 33 Abs. 4 BZR, sondern er wirft auch im Lichte von Abs. 1 derselben Bestimmung, die hinsichtlich baulicher Gestaltung wesentliche Abweichungen von Wohnbauten verbietet, zumindest Fragen auf. Denn in dieser Art konzentriert auftretende Gebäudelängen sind bei Wohnbauten, zumal in dörflicher Umgebung, doch eher aussergewöhnlich. Sie gemahnen an eine "gruppenweise geschlossene Bauweise" (LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6b) oder an Bauten, wie sie in gewerblichen oder industriellen Bauzonen anzutreffen sind.