Dennoch gelangt es im vorliegenden Fall zum Schluss, dass das hier noch zulässige Mass überschritten wird. Dabei soll nicht schon die Länge an sich den Ausschlag geben, obschon sie das Normmass um immerhin 14 m übertrifft. Dies ist mehr als die Länge der Einfamilienhäuser F2 bis F8 und entspricht einem Zuschlag von fast 44%. Davon abgesehen kann nach den Bauvorschriften im verbindlich erklärten Reglement auch der gegen Süden hin 3 m ausragende Baubereich D - seinerseits bestimmt für Wintergärten und Balkone - bis zu 30% der Nutzung des Baubereichs C zugeordnet werden.