Dies hat zur Folge, dass in Bezug auf die Zonencharakteristik die in der Grundnutzung vorgegebenen und durch die Sondervorschriften für die Verdichtung nicht modifizierten Vorgaben bezüglich Gebäudelänge und Geschossigkeit für die Ermittlung des Zonencharakters wegleitend bleiben. Aus der dargelegten Mehrschichtigkeit der Nutzungsordnung ist aber immerhin zu folgern, dass die kommunale Plangenehmigungsbehörde bei der Bestimmung des Zonencharakters im Vergleich zur nicht überlagerten Zone mit blosser Grundnutzung über einen grösseren Spielraum verfügt. dd)