52 Abs. 2 lit. c BZR die konzentrierte Anordnung der Bauten, ferner gemeinschaftliche Ausrüstungen und Anlagen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. d BZR grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume sowie andere Freizeitanlagen von mindestens 20% der Bruttogeschossfläche der Wohnbauten vor. All diese Qualitätsmerkmale wirken sich letztlich auf die Gestaltung der Bauten aus, indes ohne dass dabei klar greifbare Konturen sichtbar würden.