Abs. 5 der genannten Bestimmung vermerkt zur verdichteten Bauweise, dass der Zonenplan die entsprechenden Gebiete auszuweisen habe; für eine solche Überbauung würden die Bestimmungen des Art. 52 BZR gelten. Geregelt werden schliesslich die Lärmempfindlichkeitsstufe (Abs. 6: II) und der Wohnanteil (Abs. 7: min. 50%). cc) Zunächst sticht die in Abs. 5 enthaltene Verweisung auf Art. 52 BZR hervor. Dass damit für das verdichtete Bauen eine vollständige Abkoppelung von den Vorgaben des Art. 33 BZR einhergehen sollte, ist schon aufgrund der gewählten Normsystematik nicht anzunehmen.