Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben, dies aus Gründen, die zu erörtern sein werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation, es lägen auch deshalb besondere Verhältnisse vor, weil der Gestaltungsplan die Rücksichtnahme auf die vorhandene morphologische Baustruktur in einem Übergangsgebiet zwischen dichter und locker überbautem Gebiet erlaube. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls bestrittene Sichtweise nicht recht zu überzeugen vermag.