Innerhalb der erwähnten Vielgestaltigkeit stellt die Gebäudelänge - nebst anderen - einen Faktor dar, mit dem sich gegenüber der Grundnutzung eine intensivierte Dichte erreichen lässt. Von daher liegt es nahe, in diesem Punkt von den bestehenden Vorgaben abzuweichen. Im gleichen Zug fragt sich freilich, ob es dafür nicht noch zusätzlicher Rechtfertigung bedarf. Zwar ginge trotz der dabei gewonnenen Flexibilität der Bezug zum baulichen Umfeld nicht verloren, weil zugleich auf die Wahrung des Zonencharakters (§ 75 Abs. 1 PBG), aber auch auf die Eingliederung (§ 72 Abs. 1 PBG) zu achten ist.