52 BZR im Zusammenhang mit der verdichteten Bauweise ausdrücklich auf die Möglichkeit von Ausnahmen verweist, dabei einzelne qualitative Voraussetzungen formuliert, ohne aber die Grundvoraussetzungen gemäss § 75 Abs. 1 PBG zu nennen. Dass diese damit unbeachtlich würden, trifft indes nicht zu; davon selbstredend ausgenommen sind allein jene Faktoren, die - wie etwa die Erhöhung des Dichtemasses - bereits im Rahmen der Grundnutzungsordnung festgelegt sind. bb) Innerhalb der erwähnten Vielgestaltigkeit stellt die Gebäudelänge - nebst anderen - einen Faktor dar, mit dem sich gegenüber der Grundnutzung eine intensivierte Dichte erreichen lässt.