Dies leuchtet insofern ein, als nicht die Erteilung einer blossen Baubewilligung in Frage steht, sondern der Erlass eines Sondernutzungsplanes. Denn bei diesem soll auf die Wahrung eines gewissen Planungsspielraumes geachtet werden, was insofern als gerechtfertigt erscheint, als der Planungsträger - gleichsam im Gegenzug - zur Abwägung aller tangierten Interessen und insbesondere zur Rücksichtnahme auf den Zonencharakter gehalten ist. e) Die Vorinstanz scheint dafür zu halten, dass bereits mit der vom BZR verlangten verdichteten Bauweise besondere Verhältnisse in diesem Sinne gegeben seien.