b und c), sondern vor allem auch aus der Verwendung des Wortes insbesondere in ihrem Einleitungssatz erhellt. Die Rechtsprechung hat denn auch schon vor geraumer Zeit (im Zusammenhang mit § 88 StrG) klargestellt, dass nicht ein eigentlicher Härtefall, sondern ein Sonderfall oder ausserordentliche Verhältnisse vorzuliegen haben (LGVE 1987 II Nr. 3 Erw. 4c mit Hinweisen). Auch im Vergleich dazu scheint indes § 75 Abs. 1 PBG mit seinen besonderen Verhältnissen grössere Beweglichkeit zuzulassen. Dies leuchtet insofern ein, als nicht die Erteilung einer blossen Baubewilligung in Frage steht, sondern der Erlass eines Sondernutzungsplanes.