Der Widerstand der Beschwerdeführer richtet sich schwergewichtig gegen die Baukörper C1-C3. Insofern ist zumindest den Eigentümern der Grundstücke Nrn. 1035 und 2048 die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen. (...) b) Der Gestaltungsplan soll als Sondernutzungsplan laut § 72 PBG eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungsmässig gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes bezwecken (Satz 1). Bei Wohnüberbauungen ist den Erfordernissen der Wohnhygiene und der Wohnqualität in besonderem Mass Rechnung zu tragen (Satz 2). Gestaltungspläne beinhalten endgültige und verbindliche Bauvorschriften.