Dabei steht die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest sinngemäss aufgeworfene Frage im Vordergrund, ob die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Erw. 7b) für eine solche Ausnahmebewilligung erfüllt sind. Der zweite Punkt betrifft sodann die Baubereiche F1-F8, wo in auffallendem Kontrast zur Konzentration im südlichen Teil des Gestaltungsplanes eine eher lockere Überbauung angestrebt werden soll. Dort fragt sich tatsächlich, ob noch von einer verdichteten Bauweise gesprochen werden kann, was die Beschwerdeführer ebenfalls in Zweifel ziehen. a) Der Widerstand der Beschwerdeführer richtet sich schwergewichtig gegen die Baukörper C1-C3.