Denn vor allem dort werden die Voraussetzungen umschrieben, unter denen aufgrund von Gestaltungsplänen Ausnahmebewilligungen und die - für die Verdichtung letztlich zentrale - erhöhte Ausnützungsziffer (vgl. Art. 52 Abs. 3 BZR) gewährt werden können (vgl. Erw. 5c). Dabei soll - entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geschaffenen Anschein - nicht eine isolierte sektorielle Prüfung einzelner Baubereiche, sondern grundsätzlich eine ganzheitliche Beurteilung der gesamten Planung erfolgen. 7. - Nach dem Gesagten muss der im angefochtenen Entscheid genehmigte Gestaltungsplan - im Wesentlichen nach Massgabe der erhobenen Rügen - auf die qualitativen Anforderungen gemäss Art.