Im heutigen Planungsstand erfordert das Projekt gegenüber der für W2A und WG3 geltenden Grundnutzungsordnung eine erhöhte Ausnützung, was in Form des Verdichtungszuschlages (für W2A) und des bei Gestaltungsplänen möglichen (vgl. § 75 Abs. 2 PBG) Ausnützungszuschlages (für WG3) bewerkstelligt werden soll. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht abwegig, hier von verdichteter Bauweise zu sprechen, was nicht zuletzt (und trotz allfälliger dortiger Nutzungsreserven) auch ein Vergleich mit den östlich gelegenen Parzellen aufzeigt (vgl. Sieber, a.a.O., S. 5).