Laut regierungsrätlicher Botschaft zum PBG steht die Verdichtung im Dienste der zentralen Planungszielsetzungen gemäss Art. 1 und 3 RPG. Erwähnt werden insbesondere die haushälterische Nutzung des Bodens, die Schonung der Landschaft, die Einordnung der Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft, die Erhaltung naturnaher Landschaften sowie die Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Demnach sollen solche Siedlungen gefördert werden, die wenig Land brauchen und die Umwelt schonen. Zudem sollen sich die Siedlungen in die gewachsenen Landschaften und die bestehenden Ortsbilder einordnen.