Sind Gestaltungspläne vorgeschrieben, so ist sicherzustellen, dass die verdichtete Bauweise jederzeit realisierbar ist. Weiter bestimmt Abs. 2, dass der Gemeinderat aufgrund von Gestaltungsplänen Ausnahmen von den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften gestatten kann, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: a) § 38 Abs. 2 PBG berücksichtigt wird. b) Die Anforderungen an den Gestaltungsplan gemäss Art. 51 Abs. 2 BZR eingehalten werden. c) Die Bauten konzentriert angeordnet sind und die Siedlung über gemeinschaftliche Ausrüstung und Anlagen verfügt. d) Sichergestellt ist, dass mindestens 90% der gemäss Abs. 3 maximal zulässigen Ausnützung realisiert werden kann.