Die Beschwerdegegner reichten dem Gericht keine Stellungnahme ein. Aus den Erwägungen: 5. - Vorab zu prüfen ist im Folgenden der Einwand, wonach das strittige Projekt keine verdichtete Bauweise anstrebe. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liege eine solche nicht schon dann vor, wenn die vorgeschriebene höhere Ausnützung erreicht werde. a) (...) b) Was die Rechtslage angeht, enthält das Bundesrecht keine Vorschriften, die sich unmittelbar auf das verdichtete Bauen beziehen. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang jedoch die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher Sicht, Diss. Freiburg 1996, S. 55).