Das zu überbauende Land liegt mit 22321 m2 in der zweigeschossigen Wohnzone A (W2A) und mit 2498 m2 in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone (WG3). Der Gemeinderat genehmigte den Gestaltungsplan mit verschiedenen Nebenbestimmungen. Die verbleibende Einsprache wies er ab, soweit er darauf eintrat oder sie nicht wegen Wegfalls des Interesses als erledigt erklärte. Die unterlegenen Einsprecher liessen dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des gemeinderätlichen Genehmigungsentscheides sowie die Abweisung des Gesuchs beantragen. Die Beschwerdegegner reichten dem Gericht keine Stellungnahme ein.