{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-1_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2445", "Checksum": "052f8f16d7410ed00e9481f26f7bfce4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "170967948e8f1f66a414061737d025dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n Nutzungspläne von Bundesrechts wegen einer Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Das Verwaltungsgericht wendet diese höherrangige Bestimmung in Durchbrechung der kantonalgesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf Gestaltungspläne an, wenn damit Fragen der im Zonen- oder Bebauungsplan definierten Grundnutzung geregelt werden in einer Weise, die über die Verfeinerung hinausgeht (LGVE 1999 II Nr. 8 mit Hinweisen). An dieser Praxis ist festzuhalten (vgl. § 9 der Geschäftsordnung für das Verwaltungsgericht Luzern vom 16.5.1973 [SRL Nr. 41]), auch wenn sie vom Gesetzgeber in der jüngsten Revision nicht übernommen worden ist (Botschaft [B 76] vom 20.10.2000 [GR 2001 224], Separatum S. 43). Gerade im vorliegenden Fall, wo das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass keine Verträglichkeit mit dem Zonencharakter besteht, drängt sich die Frage nach einer kantonalen Genehmigung geradezu auf, wobei hier dahin stehen kann, ob sie unter die Zuständigkeitsordnung des § 20 PBG (Regierungsrat) fiele. (...) 9. - (...) 10. - Die Beschwerdeführer dringen im Ergebnis durch, gelten als obsiegend und können nicht mit Kosten belastet werden (Umkehrschluss aus § 198 Abs. 1 VRG). Der geleistete Kostenvorschuss ist ihnen zurückzuerstatten. Andererseits haben sich die Beschwerdegegner am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt, keine Anträge gestellt und nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben. Dies ändert nichts an ihrer Parteistellung, die sie als Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren erlangt und im vorliegenden Verfahren in Bezug auf das strittige Gestaltungsplanvorhaben beibehalten haben. Es liegt zwar keine auch nur sinngemässe Verlautbarung vor, wonach am Projekt festgehalten würde (vgl. zum Ganzen: BGE 128 II 90). Andererseits kann aus dem blossen Umstand, dass auf Einladung hin keine Stellungnahme erging, unter den hier gegebenen Umständen auch nicht auf einen Wegfall des Interesses geschlossen werden. Anderweitige Anhaltspunkte in dieser Richtung sind nicht ersichtlich. |"}