{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-165-1_2003-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2445", "Checksum": "052f8f16d7410ed00e9481f26f7bfce4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 165_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:49", "Checksum": "170967948e8f1f66a414061737d025dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.06.2003 V 02 165_1\nRegeste:\nArt. 1, 3 und 26 RPG; §§ 38 und 75 PBG. Gestaltungsplan für ein Gebiet mit vorgeschriebener verdichteter Bauweise; Begriff und Wesen des verdichteten Bauens unter Berücksichtigung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechtslage; Verträglichkeit der gewährten Ausnahmeregelung mit dem Zonencharakter verneint.\r\n§ 198 Abs. 1 VRG. Der Umstand, dass sich die Beschwerdegegner nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt haben, ändert nichts an ihrer Parteistellung. | Raumplanung\n\n Einleitungssatz erhellt. Die Rechtsprechung hat denn auch schon vor geraumer Zeit (im Zusammenhang mit § 88 StrG) klargestellt, dass nicht ein eigentlicher Härtefall, sondern ein Sonderfall oder ausserordentliche Verhältnisse vorzuliegen haben (LGVE 1987 II Nr. 3 Erw. 4c mit Hinweisen). Auch im Vergleich dazu scheint indes § 75 Abs. 1 PBG mit seinen besonderen Verhältnissen grössere Beweglichkeit zuzulassen. Dies leuchtet insofern ein, als nicht die Erteilung einer blossen Baubewilligung in Frage steht, sondern der Erlass eines Sondernutzungsplanes. Denn bei diesem soll auf die Wahrung eines gewissen Planungsspielraumes geachtet werden, was insofern als gerechtfertigt erscheint, als der Planungsträger - gleichsam im Gegenzug - zur Abwägung aller tangierten Interessen und insbesondere zur Rücksichtnahme auf den Zonencharakter gehalten ist. e) Die Vorinstanz scheint dafür zu halten, dass bereits mit der vom BZR verlangten verdichteten Bauweise besondere Verhältnisse in diesem Sinne gegeben seien. aa) Die Verdichtung wird notwendigerweise mit einem Sondernutzungsplan verknüpft (vgl. § 38 Abs. 4 PBG), wie dies der Zonenplan der Gemeinde Z auch für das streitbetroffene Gebiet ausdrücklich vermerkt. Diese Koppelung gründet unter anderem gerade darin, dass auf diesem Wege - unter bestimmten Voraussetzungen - von der baulichen Grundnutzung abgewichen werden kann. Namentlich im Hinblick auf die vielgestaltigen Erscheinungsformen des verdichteten Bauens bedarf es der Flexibilität hinsichtlich ihrer baulichen Umsetzung. Insbesondere in Fällen wie hier, wo die bauliche Grundordnung von einer Zone für verdichtetes Bauen überlagert wird, kann sich jene als zu starr erweisen. Das Institut des Sondernutzungsplanes ermöglicht hier die erforderliche Beweglichkeit. Diesem Weg folgt das BZR der Gemeinde Z, indem es in Art. 52 BZR im Zusammenhang mit der verdichteten Bauweise ausdrücklich auf die Möglichkeit von Ausnahmen verweist, dabei einzelne qualitative Voraussetzungen formuliert, ohne aber die Grundvoraussetzungen gemäss § 75 Abs. 1 PBG zu nennen. Dass diese damit unbeachtlich würden, trifft indes nicht zu; davon selbstredend ausgenommen sind allein jene Faktoren, die - wie etwa die Erhöhung des Dichtemasses - bereits im Rahmen der Grundnutzungsordnung festgelegt sind. bb) Innerhalb der erwähnten Vielgestaltigkeit stellt die Gebäudelänge - nebst anderen - einen Faktor dar, mit dem sich gegenüber der Grundnutzung eine intensivierte Dichte erreichen lässt. Von daher liegt es nahe, in diesem Punkt von den bestehenden Vorgaben abzuweichen. Im gleichen Zug fragt sich freilich, ob es dafür nicht noch zusätzlicher Rechtfertigung bedarf. Zwar ginge trotz der dabei gewonnenen Flexibilität der Bezug zum baulichen Umfeld nicht verloren, weil zugleich auf die Wahrung des Zonencharakters (§ 75 Abs. 1 PBG), aber auch auf die Eingliederung (§ 72 Abs. 1 PBG) zu achten ist. Dennoch ist in der Tat nicht einzusehen, wieso im Rahmen eines Gestaltungsplanes allein wegen des verdichteten Bauens von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll, wenn sich diese Bauweise - anders umgesetzt - auch innerhalb derselben verwirklichen liesse. So gesehen ist der Auffassung eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen, eine Abweichung bloss dann zuzulassen, wenn die damit ermöglichte Überbauung im Vergleich zur Grundnutzung wesentliche Vorteile böte. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben, dies aus Gründen, die zu erörtern sein werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur vorinstanzlichen Argumentation, es lägen auch deshalb besondere Verhältnisse vor, weil der Gestaltungsplan die Rücksichtnahme auf die vorhandene morphologische Baustruktur in einem Übergangsgebiet zwischen dichter und locker überbautem Gebiet erlaube. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls bestrittene Sichtweise nicht recht zu überzeugen vermag. Denn sie scheint sich offenbar zu sehr am heutigen Stand und weniger an den gemäss Zonenplan bestehenden Möglichkeiten der Überbauung zu orientieren und dabei das Augenmerk vorab auf die aktuellen Bauten in der streitbetroffenen Zone selbst zu legen. f) Zu prüfen ist weiter, ob mit den zugestandenen Gebäudelängen in den Baubereichen C der Zonencharakter gewahrt wird. In Rede steht die W2A mit verdichteter Bauweise. Ausgehend vom Zonenplan handelt es sich - jedenfalls in der ersten Etappe - um die einzige Zone dieser Art in der Gemeinde Z. Lediglich jenseits der Kleinen Emme findet sich noch ein kleines Grundstück, das indes zur W2B gehört, die speziell für Terrassenhäuser vorgesehen ist (vgl. Art. 34 und 52 Abs. 1 BZR). aa) Der Zonencharakter umfasst alle Elemente, die dem Erscheinungsbild einer bestimmten Zone und der darin zugelassenen Nutzung das Gepräge geben können. Was konkret als Zonencharakter gilt, ergibt sich aus der durch die Bau- und Zonenvorschriften beabsichtigten Normalbauweise des betreffenden Gebietes selbst. Andernfalls hätte diese Vorgabe des § 75 Abs. 1 PBG für unüberbaute Gebiete, also genau für jene, für die sie geschaffen wurde, keinen Sinn (LGVE 1997 II Nr. 8 Erw. 6). Anders gewendet: Die Zone erhält ihren Charakter nicht durch die konkreten baulichen Gegebenheiten, sondern durch den mit der Nutzungsordnung gezogenen normativen Rahmen. bb) Art. 33 BZR hält für die betreffende Zone zur Nutzung fest, dass"}